170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 17 Gemeindeverordnung (GV) - Anmeldung des Anspruchs
Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Allgemeines
Art. 17 Gemeindeverordnung (GV) · Anmeldung des Anspruchs
Verlangt das Gemeindereglement schriftliche Wahlvorschläge, haben die Minderheiten auf diesen ihren Vertretungsanspruch anzumelden.
Verlangt das Gemeindereglement keine schriftlichen Wahlvorschläge, haben die Minderheiten die Zahl der beanspruchten Sitze 14 Tage vor dem Wahltag dem Gemeinderat schriftlich zu melden. Das Gemeindereglement kann eine längere Frist vorschreiben.
Anmeldungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, haben den Verlust des Anspruchs für die betreffende Wahl zur Folge.