170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 16 Gemeindeverordnung (GV) - Politische Minderheiten
Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Allgemeines
Art. 16 Gemeindeverordnung (GV) · Politische Minderheiten
Mehrere Wählergruppen können sich zu einem Verein zusammenschliessen mit dem Zweck, den Minderheitenanspruch gemeinsam geltend zu machen.
Wer nicht zur Minderheit gehört, wird der Mehrheit zugerechnet.