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Art. 16 Gemeindeverordnung (GV) - Politische Minderheiten

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Allgemeines
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Art. 16 Gemeindeverordnung (GV) · Politische Minderheiten

Mehrere Wählergruppen können sich zu einem Verein zusammenschliessen mit dem Zweck, den Minderheitenanspruch gemeinsam geltend zu machen.

Wer nicht zur Minderheit gehört, wird der Mehrheit zugerechnet.

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