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Art. 15 Gemeindeverordnung (GV) - Anmeldung von Initiativen

Gemeindeorganisation
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Art. 15 Gemeindeverordnung (GV) · Anmeldung von Initiativen

1. Das Initiativkomitee hat den Beginn der Unterschriftensammlung für eine Initiative bei der Gemeinde anzumelden.

2. Es hat das Datum des Sammelbeginns auf den Initiativbegehren (Unterschriftenbogen) anzugeben.

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