170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 15 Gemeindeverordnung (GV) - Anmeldung von Initiativen
Gemeindeorganisation
Art. 15 Gemeindeverordnung (GV) · Anmeldung von Initiativen
1. Das Initiativkomitee hat den Beginn der Unterschriftensammlung für eine Initiative bei der Gemeinde anzumelden.
2. Es hat das Datum des Sammelbeginns auf den Initiativbegehren (Unterschriftenbogen) anzugeben.