170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 148 Gemeindeverordnung (GV) - Altrechtliche Bilanzfehlbeträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 148 Gemeindeverordnung (GV) · Altrechtliche Bilanzfehlbeträge
1. Der Regierungsrat legt im Sanierungsplan gemäss Artikel 137 Absatz 2 des Gemeindegesetzes fest, innert welcher Frist Bilanzfehlbeträge, die vor dem 1. Januar 1999 entstanden sind, abzuschreiben sind.
2. Die im Sanierungsplan festgelegte jährlich abzuschreibende Quote wird als gebundene Ausgabe in Voranschlag und Jahresrechnung eingestellt.