Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 147 Gemeindeverordnung (GV) - Rechnungsprüfung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (160 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 147 Gemeindeverordnung (GV) · Rechnungsprüfung

1. Rechnungsprüfungsorgane, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt sind, können ihre Amtsdauer vollenden, auch wenn sie den Anforderungen an die Befähigung gemäss Artikel 123 und 124 nicht genügen.

2. Die Haftung von Rechnungsprüfungsorganen gemäss Absatz 1 richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973[8].

3. Rechnungsprüfungsorgane, die ihr Amt ab dem 1. Januar 1999 oder später antreten, müssen in jedem Fall zur Rechnungsprüfung gemäss Art. 123 und 124 befähigt sein.

← Art. 146 Gemeindeverordnung (GV) Einleitung des Verfahrens Art. 148 Gemeindeverordnung (GV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →