170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 147 Gemeindeverordnung (GV) - Rechnungsprüfung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 147 Gemeindeverordnung (GV) · Rechnungsprüfung
1. Rechnungsprüfungsorgane, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt sind, können ihre Amtsdauer vollenden, auch wenn sie den Anforderungen an die Befähigung gemäss Artikel 123 und 124 nicht genügen.
2. Die Haftung von Rechnungsprüfungsorganen gemäss Absatz 1 richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973[8].
3. Rechnungsprüfungsorgane, die ihr Amt ab dem 1. Januar 1999 oder später antreten, müssen in jedem Fall zur Rechnungsprüfung gemäss Art. 123 und 124 befähigt sein.