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Art. 146 Gemeindeverordnung (GV) - Verbindungen von Gemeinden aus mehreren Kantonen

Gemeindeverbindungen
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Art. 146 Gemeindeverordnung (GV) · Verbindungen von Gemeinden aus mehreren Kantonen

1. Die Bildung von oder der Beitritt zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, denen neben bernischen Gemeinden solche aus anderen Kantonen angehören, unterliegt der Genehmigungspflicht gemäss Artikel 56 des Gemeindegesetzes[[7]].

2. Interkantonale öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sind in der Regel dem Recht des Kantons zu unterstellen, in dem sich das Schwergewicht der Gemeindeverbindung befindet.

3. Untersteht die Körperschaft oder Anstalt dem bernischen Recht, unterliegt der bernischen Gerichtsbarkeit die Beurteilung von Streitigkeiten

a unter den beteiligten Gemeinden,

b zwischen einer oder mehreren beteiligten Gemeinden und der Gemeindeverbindung und

c zwischen der Gemeindeverbindung und ihren Benützerinnen und Benützern.

4. Das anwendbare Recht und die Gerichtsbarkeit müssen aus der reglementarischen Grundlage der Gemeindeverbindung ersichtlich sein.

5. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen eine abweichende Ordnung gestatten. Ihm steht zu, mit Nachbarkantonen die Stellung interkanaler Gemeindeverbindungen zu regeln.

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