170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 145 Gemeindeverordnung (GV) - Verbände von Gemeinden aus mehreren Verwaltungskreisen
Gemeindeverbindungen
Art. 145 Gemeindeverordnung (GV) · Verbände von Gemeinden aus mehreren Verwaltungskreisen
1. Gehören einem Verband Gemeinden aus mehreren Verwaltungskreisen an, bestimmt die zuständige kantonale Stelle bei der Genehmigung des Organisationsreglementes das für den Verband zuständige Regierungsstatthalteramt.