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Art. 144 Gemeindeverordnung (GV) - Information bei Aufhebung von Wahlen oder Beschlüssen

Kantonale Aufsicht
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Art. 144 Gemeindeverordnung (GV) · Information bei Aufhebung von Wahlen oder Beschlüssen

Hebt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter eine Wahl oder einen Beschluss der Stimmberechtigten auf, sorgt die Gemeinde unverzüglich für die öffentliche Bekanntmachung des Entscheides.

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