170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 144 Gemeindeverordnung (GV) - Information bei Aufhebung von Wahlen oder Beschlüssen
Kantonale Aufsicht
Art. 144 Gemeindeverordnung (GV) · Information bei Aufhebung von Wahlen oder Beschlüssen
Hebt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter eine Wahl oder einen Beschluss der Stimmberechtigten auf, sorgt die Gemeinde unverzüglich für die öffentliche Bekanntmachung des Entscheides.