170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 143 Gemeindeverordnung (GV) - Früherkennungssystem
Kantonale Aufsicht
Art. 143 Gemeindeverordnung (GV) · Früherkennungssystem
1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung erstellt aufgrund der Tabelle «Ergebnisse der Finanzplanung» ein internes System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden. Es informiert das Regierungsstatthalteramt über das Resultat des Früherkennungssystems.
2. Es stellt den Gemeinden die Indikatoren und das Bewertungssystem auf dem Internet zur Ermittelung der gemeindeeigenen Ergebnisse des Früherkennungssystems zur Verfügung.
3. Es unterstützt und berät die Gemeinden bei einer kritischen Entwicklung der Finanzlage.