Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 143 Gemeindeverordnung (GV) - Früherkennungssystem

Kantonale Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (160 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 143 Gemeindeverordnung (GV) · Früherkennungssystem

1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung erstellt aufgrund der Tabelle «Ergebnisse der Finanzplanung» ein internes System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden. Es informiert das Regierungsstatthalteramt über das Resultat des Früherkennungssystems.

2. Es stellt den Gemeinden die Indikatoren und das Bewertungssystem auf dem Internet zur Ermittelung der gemeindeeigenen Ergebnisse des Früherkennungssystems zur Verfügung.

3. Es unterstützt und berät die Gemeinden bei einer kritischen Entwicklung der Finanzlage.

← Art. 142 Gemeindeverordnung (GV) Einleitung des Verfahrens Art. 144 Gemeindeverordnung (GV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →