170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 142 Gemeindeverordnung (GV) - Finanzaufsicht
Kantonale Aufsicht
Art. 142 Gemeindeverordnung (GV) · Finanzaufsicht
1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden bei der Führung ihrer Finanzhaushalte, soweit nicht für bestimmte aufsichtsrechtliche Massnahmen der Regierungsrat zuständig ist.
2. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann jederzeit alle erforderlichen Unterlagen verlangen und die Gemeinden zu Kontrollzwecken besuchen.