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Art. 141 Gemeindeverordnung (GV) - Kontrollbesuche

Kantonale Aufsicht
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Art. 141 Gemeindeverordnung (GV) · Kontrollbesuche

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter besucht bei Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre die Gemeinden ihres bzw. seines Verwaltungskreises und prüft ihre Verwaltung auf ihre recht- und ordnungsmässige Führung.

2. Sie oder er kann für Besuche kantonale Fachstellen beiziehen.

3. Sie oder er erstattet der Direktion für Inneres und Justiz schriftlich Bericht über den Besuch.

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