170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 141 Gemeindeverordnung (GV) - Kontrollbesuche
Kantonale Aufsicht
Art. 141 Gemeindeverordnung (GV) · Kontrollbesuche
1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter besucht bei Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre die Gemeinden ihres bzw. seines Verwaltungskreises und prüft ihre Verwaltung auf ihre recht- und ordnungsmässige Führung.
2. Sie oder er kann für Besuche kantonale Fachstellen beiziehen.
3. Sie oder er erstattet der Direktion für Inneres und Justiz schriftlich Bericht über den Besuch.