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170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 14 Gemeindeverordnung (GV) - Sachverhaltsänderung

Gemeindeorganisation
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Art. 14 Gemeindeverordnung (GV) · Sachverhaltsänderung

Jede wesentliche Änderung des einem Beschluss zu Grunde liegenden Sachverhaltes muss dem zuständigen Organ erneut unterbreitet werden.

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