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Art. 139 Gemeindeverordnung (GV) - Allgemeine Aufsicht

Kantonale Aufsicht
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Art. 139 Gemeindeverordnung (GV) · Allgemeine Aufsicht

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig für die Aufsicht über die Gemeinden, soweit dafür nicht durch besondere Vorschriften eine andere kantonale Stelle eingesetzt ist.

2. Sie oder er trifft alle erforderlichen Vorkehren und Massnahmen, die notwendig sind, um die ordnungsgemässe Führung und Verwaltung der Gemeinden zu gewährleisten.

3. Sie oder er berät und unterstützt die Gemeinden.

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