170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 13 Gemeindeverordnung (GV) - 3 Zirkularbeschlüsse
Gemeindeorganisation
Art. 13 Gemeindeverordnung (GV) · 3 Zirkularbeschlüsse
1. Der Gemeinderat und die Kommissionen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
2. Die Gemeinden können Zirkularbeschlüsse ausschliessen oder dafür weitergehende Voraussetzungen vorsehen.