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Art. 127 Gemeindeverordnung (GV) - Sonderprüfung

Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung
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Art. 127 Gemeindeverordnung (GV) · Sonderprüfung

Ist die Rechnungsprüfung nicht einer Revisionsstelle gemäss Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c übertragen worden, können die Rechnungsprüfungsorgane innerhalb der Ausgabenbefugnis des Gemeinderates bei ausserordentlichen Schwierigkeiten besondere Sachverständige beiziehen.

Die Rechnungsprüfungsorgane bleiben in jedem Fall für die Rechnungsprüfung verantwortlich.

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