170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 127 Gemeindeverordnung (GV) - Sonderprüfung
Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung
Art. 127 Gemeindeverordnung (GV) · Sonderprüfung
Ist die Rechnungsprüfung nicht einer Revisionsstelle gemäss Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c übertragen worden, können die Rechnungsprüfungsorgane innerhalb der Ausgabenbefugnis des Gemeinderates bei ausserordentlichen Schwierigkeiten besondere Sachverständige beiziehen.
Die Rechnungsprüfungsorgane bleiben in jedem Fall für die Rechnungsprüfung verantwortlich.