170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 126a Gemeindeverordnung (GV) - Bescheinigung der Gemeinde zur Jahresrechnung
Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung
Art. 126a Gemeindeverordnung (GV) · Bescheinigung der Gemeinde zur Jahresrechnung
Der Gemeinderat und das Rechnungsprüfungsorgan erstellen jährlich eine «Bescheinigung der Gemeinde zur Jahresrechnung».
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung prüft gestützt auf diese Bescheinigung, ob es aufsichtsrechtliche Massnahmen gestützt auf Artikel 142 einleiten muss und beschafft sich so zudem allgemeine Finanzdaten und Informationen zur Beurteilung der Finanzlage der Gemeinden.
Die Gemeinden reichen die Bescheinigung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt vor Ende Juli ein.
Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt nähere Vorschriften zum Inhalt der «Bescheinigung der Gemeinde zur Jahresrechnung».