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Art. 126 Gemeindeverordnung (GV) - Berichterstattung

Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung
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Art. 126 Gemeindeverordnung (GV) · Berichterstattung

1. Das Organ der Rechnungsprüfung erstattet dem für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Gemeindeorgan Bericht und stellt Antrag.

2. Ist nicht der Gemeinderat Genehmigungsorgan gemäss Absatz 1, ist er vorgängig über den Bericht und den Antrag zu orientieren. Er kann dazu Stellung nehmen.

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