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Art. 125 Gemeindeverordnung (GV) - Aufgaben

Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung
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Art. 125 Gemeindeverordnung (GV) · Aufgaben

1. Das Organ der Rechnungsprüfung prüft die formelle und materielle Richtigkeit von Buchhaltung und Jahresrechnung.

2. Es nimmt jährlich mindestens eine unangemeldete Zwischenrevision vor.

3. ...

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