Art. 124 Gemeindeverordnung (GV) - Besondere Voraussetzungen
Art. 124 Gemeindeverordnung (GV) · Besondere Voraussetzungen
1. Übersteigt der Umsatz der Erfolgsrechnung in drei aufeinander folgenden Jahren je zwei Millionen Franken, so ist die Gemeinderechnung durch ein Rechnungsprüfungsorgan zu prüfen, das besondere fachliche Voraussetzungen erfüllt.
2. Ein Rechnungsprüfungsorgan erfüllt die besonderen fachlichen Voraussetzungen im Sinne von Absatz 1, wenn es zusätzlich zu den in Artikel 123 Absatz 2 erwähnten Qualifikationen über eine vertiefte Ausbildung im Bereich der Revisionstätigkeit sowie hinreichende Erfahrung im kommunalen Finanz- und Rechnungswesen verfügt.
3. Wird die Prüfung von einem Rechnungsprüfungsorgan vorgenommen, das aus mehreren Personen besteht, muss nur die Person, welche die Prüfung leitet, die besonderen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
4. Rechnungsprüfungsorgane gemäss Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c, die Gemeinderechnungen gemäss Absatz 1 prüfen, haben sich über eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Garantiesumme auszuweisen.