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Art. 123 Gemeindeverordnung (GV) - Befähigung

Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung
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Art. 123 Gemeindeverordnung (GV) · Befähigung

1. Die Rechnungsprüfungsorgane müssen befähigt sein, ihre Aufgaben bei der zu prüfenden Gemeinde zu erfüllen.

2. Eine Person ist zur Prüfung der Gemeinderechnung befähigt, wenn sie über ausreichende Kenntnisse des Gemeindefinanzhaushaltes, des Rechnungswesens und der Revision von Gemeinderechnungen verfügt.

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