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Art. 122 Gemeindeverordnung (GV) - Organisation

Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung
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Art. 122 Gemeindeverordnung (GV) · Organisation

1. Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament wählen als Organe der Rechnungsprüfung

a eine Rechnungsprüfungskommission,

b **\*** eine bzw. einen oder mehrere Revisorinnen und Revisoren oder

c eine privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Revisionsstelle.

2. Die Rechnungsprüfungsorgane müssen verwaltungsunabhängig sein.

3. Wird die Prüfung einer Revisionsstelle gemäss Absatz 1 Buchstabe c übertragen, gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit sowohl für die Revisionsstelle als auch für alle Personen, welche die Prüfung durchführen.

4. Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt nähere Vorschriften zur Rechnungsprüfung.

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