170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 122 Gemeindeverordnung (GV) - Organisation
Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung
Art. 122 Gemeindeverordnung (GV) · Organisation
1. Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament wählen als Organe der Rechnungsprüfung
a eine Rechnungsprüfungskommission,
b **\*** eine bzw. einen oder mehrere Revisorinnen und Revisoren oder
c eine privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Revisionsstelle.
2. Die Rechnungsprüfungsorgane müssen verwaltungsunabhängig sein.
3. Wird die Prüfung einer Revisionsstelle gemäss Absatz 1 Buchstabe c übertragen, gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit sowohl für die Revisionsstelle als auch für alle Personen, welche die Prüfung durchführen.
4. Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt nähere Vorschriften zur Rechnungsprüfung.