170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 121 Gemeindeverordnung (GV) - Ergebnisprüfung
Finanzhaushalt - Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle
Art. 121 Gemeindeverordnung (GV) · Ergebnisprüfung
1. Die Gemeinde setzt ein Organ ein, das die Ergebnisse der Leistungs- und Wirkungsmessungen überprüft.
2. Sie kann diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsorgan übertragen.