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Art. 121 Gemeindeverordnung (GV) - Ergebnisprüfung

Finanzhaushalt - Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle
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Art. 121 Gemeindeverordnung (GV) · Ergebnisprüfung

1. Die Gemeinde setzt ein Organ ein, das die Ergebnisse der Leistungs- und Wirkungsmessungen überprüft.

2. Sie kann diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsorgan übertragen.

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