170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 12 Gemeindeverordnung (GV) - 2 Gemeindeparlament, Gemeinderat und Kommissionen
Gemeindeorganisation
Art. 12 Gemeindeverordnung (GV) · 2 Gemeindeparlament, Gemeinderat und Kommissionen
1. Das Gemeindeparlament, der Gemeinderat und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden, soweit nicht ein Gemeindeerlass etwas anderes vorsieht.
3. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid, soweit die Gemeinde keine andere Regelung vorsieht.