170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 119 Gemeindeverordnung (GV) - Controlling
Finanzhaushalt - Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle
Art. 119 Gemeindeverordnung (GV) · Controlling
Die Gemeinde stellt mittels Controlling sicher, dass Leistung, Wirkung sowie Aufwendungen und Erträge oder Kosten und Erlöse erfasst und beurteilt werden. Die Erkenntnisse sind den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.