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Art. 119 Gemeindeverordnung (GV) - Controlling

Finanzhaushalt - Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle
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Art. 119 Gemeindeverordnung (GV) · Controlling

Die Gemeinde stellt mittels Controlling sicher, dass Leistung, Wirkung sowie Aufwendungen und Erträge oder Kosten und Erlöse erfasst und beurteilt werden. Die Erkenntnisse sind den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.

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