Art. 118 Gemeindeverordnung (GV) - Globalbudget
Art. 118 Gemeindeverordnung (GV) · Globalbudget
Das Globalbudget stellt die Ausgabenbewilligung in Form eines Budget- oder Verpflichtungskredites dar. Es enthält den Saldo von Aufwand und Ertrag oder Kosten und Erlös für ein Produkt, eine Produktegruppe oder für alle Produktegruppen einer Organisationseinheit.
Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament beschliessen das Globalbudget und, soweit das Reglement dies vorsieht, die Wirkungs- oder Leistungsziele.
Dem beschlussfassenden Organ sind die voraussichtlichen Bruttoaufwendungen und -erträge oder Bruttokosten und -erlöse sowie die Wirkungs- und Leistungsziele zur Kenntnis zu bringen.
Die Gemeinde bestimmt für jedes Produkt, jede Produktegruppe oder für alle Produktegruppen einer Organisationseinheit, wie Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets verschoben werden können. Mit Reglement kann die Kreditübertragung auf das neue Finanzhaushaltsjahr vorgesehen werden.