170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 116 Gemeindeverordnung (GV)
Finanzhaushalt - Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle
Art. 116 Gemeindeverordnung (GV)
1. Die Bewilligung gemäss Artikel 115 Absatz 3 wird erteilt, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie die Voraussetzungen geschaffen hat, um die Gemeinde nach den Vorschriften der Artikel 117 bis 121 wirkungsorientiert zu führen.
2. Die Direktion für Inneres und Justiz legt den Minimalinhalt dieses Nachweises und das Verfahren fest.