Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 115 Gemeindeverordnung (GV) - Anwendungsbereich

Finanzhaushalt - Wirkungsorientierte Steuerungsmodelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (160 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 115 Gemeindeverordnung (GV) · Anwendungsbereich

Für Gemeinden, die ihre Verwaltung ganz oder teilweise nach wirkungsorientierten Steuerungsmodellen führen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anwendbar.

Soweit dieser Abschnitt keine Abweichungen vorsieht, gelten die Bestimmungen über den Finanzhaushalt. Insbesondere sind die Finanzbuchhaltung und die Jahresrechnung nach dem anwendbaren Rechnungslegungsmodell zu führen bzw. zu erstellen.

Abweichungen von den Bestimmungen über den Finanzhaushalt, die für die Einführung von wirkungsorientierten Steuerungsmodellen erforderlich sind, bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

← Art. 114 Gemeindeverordnung (GV) Einleitung des Verfahrens Art. 116 Gemeindeverordnung (GV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →