Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 114 Gemeindeverordnung (GV)

Finanzhaushalt - Organisation und internes Kontrollsystem
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Art. 114 Gemeindeverordnung (GV)

1. Der Gemeinderat sorgt für eine zweckmässige Organisation des Finanzhaushaltes und ein wirksames internes Kontrollsystem. Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt dazu Mindestvorgaben.

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