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Art. 113 Gemeindeverordnung (GV) - Finanzanlagen

Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
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Art. 113 Gemeindeverordnung (GV) · Finanzanlagen

1. Finanzanlagen sind Vorfälle, welche die Zusammensetzung des Finanzvermögens, jedoch nicht dessen Höhe verändern.

2. Die Mittel sind sicher anzulegen.

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