170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 113 Gemeindeverordnung (GV) - Finanzanlagen
Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
Art. 113 Gemeindeverordnung (GV) · Finanzanlagen
1. Finanzanlagen sind Vorfälle, welche die Zusammensetzung des Finanzvermögens, jedoch nicht dessen Höhe verändern.
2. Die Mittel sind sicher anzulegen.