170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 112 Gemeindeverordnung (GV) - Nachkredite
Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
Art. 112 Gemeindeverordnung (GV) · Nachkredite
1. Reicht ein Kredit nicht aus, um die mit dem Kreditbeschluss bezweckte Aufgabe zu erfüllen, sind die erforderlichen zusätzlichen Ausgaben mit einem Nachkredit zu beschliessen.
2. Nachkredite sind dem zuständigen Organ zu unterbreiten, bevor weitere Verpflichtungen eingegangen werden.
3. Wird ein Nachkredit erst beantragt, wenn die Gemeinde bereits verpflichtet ist, kann sie abklären lassen, ob die Sorgfaltspflicht verletzt worden ist und ob weitere Schritte einzuleiten sind.