170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 111 Gemeindeverordnung (GV) - Ausgabenbeschlüsse
Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
Art. 111 Gemeindeverordnung (GV) · Ausgabenbeschlüsse
Neue einmalige Ausgaben der Erfolgsrechnung dürfen mit dem Budget beschlossen werden.
Sie sind als neue Ausgaben bekannt zu geben, wenn sie in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments fallen.
Ist das Parlament zuständig für den Beschluss über das Budget, darf es neue einmalige Ausgaben der Erfolgsrechnung nur im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis beschliessen.