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170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 110 Gemeindeverordnung (GV) - Budgetkredit

Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
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Art. 110 Gemeindeverordnung (GV) · Budgetkredit

1. Jeder Betrag, der einem Konto der Erfolgs- oder Investitionsrechnung zugeordnet ist, stellt einen Budgetkredit dar.

2. Die Gesamtheit der Budgetkredite bildet das Budget.

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