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170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 11 Gemeindeverordnung (GV) - Beschlussfassung 1 Gemeindeversammlung

Gemeindeorganisation
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Art. 11 Gemeindeverordnung (GV) · Beschlussfassung 1 Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Bei allen Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid, soweit die Gemeinde keine andere Regelung vorsieht.

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