170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 11 Gemeindeverordnung (GV) - Beschlussfassung 1 Gemeindeversammlung
Gemeindeorganisation
Art. 11 Gemeindeverordnung (GV) · Beschlussfassung 1 Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Bei allen Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid, soweit die Gemeinde keine andere Regelung vorsieht.