170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 109 Gemeindeverordnung (GV) - Abrechnung
Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
Art. 109 Gemeindeverordnung (GV) · Abrechnung
Über jeden Verpflichtungskredit für Investitionen ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
Die Abrechnung ist demjenigen Organ zur Kenntnis zu bringen, welches den Verpflichtungskredit für Investitionen beschlossen hat.
Die Abrechnung über Verpflichtungskredite für Investitionen der Stimmberechtigten ist in Gemeinden mit einem Parlament diesem zur Kenntnis zu bringen.