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170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 109 Gemeindeverordnung (GV) - Abrechnung

Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
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Art. 109 Gemeindeverordnung (GV) · Abrechnung

Über jeden Verpflichtungskredit für Investitionen ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.

Die Abrechnung ist demjenigen Organ zur Kenntnis zu bringen, welches den Verpflichtungskredit für Investitionen beschlossen hat.

Die Abrechnung über Verpflichtungskredite für Investitionen der Stimmberechtigten ist in Gemeinden mit einem Parlament diesem zur Kenntnis zu bringen.

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