170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 108 Gemeindeverordnung (GV) - Rahmenkredit
Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
Art. 108 Gemeindeverordnung (GV) · Rahmenkredit
1. Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen.
2. Bei Beschlussfassung über den Rahmenkredit ist festzulegen, welches Organ die Einzelvorhaben beschliessen kann.