170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 105 Gemeindeverordnung (GV) - Beiträge Dritter
Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
Art. 105 Gemeindeverordnung (GV) · Beiträge Dritter
1. Beiträge Dritter dürfen zur Bestimmung der Zuständigkeit von der Gesamtausgabe abgezogen werden, wenn sie rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.