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Art. 105 Gemeindeverordnung (GV) - Beiträge Dritter

Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
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Art. 105 Gemeindeverordnung (GV) · Beiträge Dritter

1. Beiträge Dritter dürfen zur Bestimmung der Zuständigkeit von der Gesamtausgabe abgezogen werden, wenn sie rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.

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