170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 104 Gemeindeverordnung (GV) - Überführung Finanz-/ Verwaltungsvermögen
Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
Art. 104 Gemeindeverordnung (GV) · Überführung Finanz-/ Verwaltungsvermögen
1. Wird Finanz- ins Verwaltungsvermögen oder Verwaltungs- ins Finanzvermögen überführt, bestimmt sich das zuständige Organ nach dem Verkehrswert.
2. Für die Umbuchung ist der Buchwert massgebend.