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Art. 104 Gemeindeverordnung (GV) - Überführung Finanz-/ Verwaltungsvermögen

Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
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Art. 104 Gemeindeverordnung (GV) · Überführung Finanz-/ Verwaltungsvermögen

1. Wird Finanz- ins Verwaltungsvermögen oder Verwaltungs- ins Finanzvermögen überführt, bestimmt sich das zuständige Organ nach dem Verkehrswert.

2. Für die Umbuchung ist der Buchwert massgebend.

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