170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 103 Gemeindeverordnung (GV) - Verbot der Zusammenrechnung
Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
Art. 103 Gemeindeverordnung (GV) · Verbot der Zusammenrechnung
1. Ausgaben, die zueinander in keiner sachlichen Beziehung stehen, dürfen nicht gemeinsam beschlossen werden.