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Art. 103 Gemeindeverordnung (GV) - Verbot der Zusammenrechnung

Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
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Art. 103 Gemeindeverordnung (GV) · Verbot der Zusammenrechnung

1. Ausgaben, die zueinander in keiner sachlichen Beziehung stehen, dürfen nicht gemeinsam beschlossen werden.

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