Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 101 Gemeindeverordnung (GV) - Gebundene Ausgaben

Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (160 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 101 Gemeindeverordnung (GV) · Gebundene Ausgaben

1. Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich ihrer Höhe, dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten kein Entscheidungsspielraum besteht.

2. Der Gemeinderat beschliesst gebundene Ausgaben.

3. Ein Beschluss über einen gebundenen Verpflichtungskredit ist gemäss Artikel 34 zu veröffentlichen, wenn er die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigt.

← Art. 100 Gemeindeverordnung (GV) Einleitung des Verfahrens Art. 102 Gemeindeverordnung (GV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →