170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 101 Gemeindeverordnung (GV) - Gebundene Ausgaben
Finanzhaushalt - Finanzrechtliche Zuständigkeiten und Kreditarten
Art. 101 Gemeindeverordnung (GV) · Gebundene Ausgaben
1. Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich ihrer Höhe, dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten kein Entscheidungsspielraum besteht.
2. Der Gemeinderat beschliesst gebundene Ausgaben.
3. Ein Beschluss über einen gebundenen Verpflichtungskredit ist gemäss Artikel 34 zu veröffentlichen, wenn er die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigt.