Art. 100 Gemeindeverordnung (GV) - Ausgaben
Art. 100 Gemeindeverordnung (GV) · Ausgaben
1. Ausgaben sind geld- und buchmässige Vorfälle, die der Erfolgs- oder Investitionsrechnung belastet werden. Sie dienen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2. Zur Bestimmung der Zuständigkeit werden den Ausgaben gleichgestellt
a *** Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens,
b Bürgschaftsverpflichtungen und andere Sicherheitsleistungen,
c *** Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens,
d Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken,
e *** Finanzanlagen in Immobilien,
f Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht,
g die Entwidmung von Verwaltungsvermögen und
h der Verzicht auf Einnahmen.
3. Die Zuständigkeit zur Übertragung von Aufgaben an Dritte richtet sich nach der damit verbundenen Ausgabe.
4. Die Befugnis eines Organs zur Bewilligung wiederkehrender Ausgaben entspricht betragsmässig zehn Prozent seiner Befugnis zur Bewilligung einmaliger Ausgaben.