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Art. 10 Gemeindeverordnung (GV) - Bedeutung des Geschäftsverzeichnisses

Gemeindeorganisation
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Art. 10 Gemeindeverordnung (GV) · Bedeutung des Geschäftsverzeichnisses

1. Die Stimmberechtigten dürfen nur über die in der Einladung zur Gemeindeversammlung bezeichneten Gegenstände endgültig beschliessen.

2. Die Gemeindeversammlung kann Anträge, die einen nicht angekündigten Gegenstand betreffen, beraten und erheblich oder unerheblich erklären. Erheblich erklärte Anträge unterbreitet der Gemeinderat einer späteren Versammlung zum Entscheid.

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