170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 1 Gemeindeverordnung (GV) - Einleitung des Verfahrens
Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets und Zusammenschluss von Gemeinden
Art. 1 Gemeindeverordnung (GV) · Einleitung des Verfahrens
1. Das Verfahren für die Bildung, die Aufhebung, die Veränderung des Gebiets und den Zusammenschluss von Gemeinden wird durch eine oder mehrere beteiligte Gemeinden eingeleitet.
2. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung koordiniert in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Regierungsstatthalteramt auf Wunsch der Gemeinden das Verfahren.
3. Es kann im Rahmen von Artikel 4b Absatz 2 Buchstaben b und c GG das Verfahren für einen Gemeindezusammenschluss einleiten.