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Art. 91 Gemeindegesetz (GG) - 5. Kosten

Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht
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Art. 91 Gemeindegesetz (GG) · 5. Kosten

1. Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechtswidrige Zustände festgestellt, hat in der Regel die Gemeinde die Kosten der Untersuchung und allfälliger Massnahmen zu tragen.

2. Ist die Rechtswidrigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Organe der Gemeinde oder das Gemeindepersonal begangen worden, kann die Gemeinde ihnen die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

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