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Art. 88 Gemeindegesetz (GG) - 2. Aufsichtsrechtliche Untersuchung

Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht
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Art. 88 Gemeindegesetz (GG) · 2. Aufsichtsrechtliche Untersuchung

1. Die zuständige kantonale Stelle eröffnet auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin oder von Amtes wegen eine Untersuchung, wenn

a. der Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe Verwaltung durch rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder auf andere Weise ernsthaft gestört oder gefährdet wird und

b. die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 86 selber ordnet.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

120 2022 4 · be (Art. 88 Abs. 1 GG)
Municipality Appeal Regarding Building Permit Investigation Order
Cited regarding the circumstances under which the cantonal authority initiates an investigation, relevant to classifying the act.