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Art. 84 Gemeindegesetz (GG) - Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Allgemeine Bestimmungen - Verantwortlichkeiten
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Art. 84 Gemeindegesetz (GG) · Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

1. Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gelten die Haftungsbestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss. Artikel 104b des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) findet keine Anwendung.

2. Der Gemeinderat erlässt die Verfügung über streitige Ansprüche gegen die Gemeinde auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn das kommunale Recht keine andere Regelung vorsieht.

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