Art. 83 Gemeindegesetz (GG) - 3. Verfahren und Rechtspflege
Art. 83 Gemeindegesetz (GG) · 3. Verfahren und Rechtspflege
1. Vor dem Verhängen einer Disziplinarmassnahme ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, die Akten einzusehen, Beweisanträge zu stellen und sich zur Sache zu äussern.
2. Mit der Eröffnung eines Abberufungsverfahrens ist die betroffene Person im Amt eingestellt.
3. Das der betroffenen Person übergeordnete Gemeindeorgan kann die Auszahlung des Gehalts vorläufig ganz oder teilweise einstellen lassen. Der zurückbehaltene Betrag wird nachbezahlt, wenn die Abberufung rechtskräftig abgelehnt ist.
4. Gegen die Abberufungsverfügung kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.
5. Verfahren und Rechtspflege richten sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 5.