Art. 82 Gemeindegesetz (GG) - 2. Massnahmen des Kantons
Art. 82 Gemeindegesetz (GG) · 2. Massnahmen des Kantons
1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter leitet ein Disziplinarverfahren ein, wenn die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde durch grobe Amtspflichtverletzungen gestört oder ernstlich gefährdet erscheint und das übergeordnete Gemeindeorgan nicht wirksam einschreitet.
2. Der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter stehen die Befugnis gemäss Artikel 81 Absatz 3 und das Antragsrecht gemäss Artikel 81 Absatz 4 bei Behördenmitgliedern zu. Sie oder er ist befugt, das Abberufungsverfahren bei Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer von Amtes wegen einzuleiten.
3. Zuständig für die Abberufung gemäss Artikel 81 Absatz 4 ist
a * die Direktion für Inneres und Justiz bei Behördenmitgliedern,
b die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bei Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer.