Art. 81 Gemeindegesetz (GG) - Disziplinarische Verantwortlichkeit 1. Massnahmen der Gemeinde
Art. 81 Gemeindegesetz (GG) · Disziplinarische Verantwortlichkeit 1. Massnahmen der Gemeinde
1. Die Gemeinden können ihre Organe sowie das übrige Personal der disziplinarischen Verantwortlichkeit unterstellen.
2. Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Zuständigkeitsvorschriften, gilt folgendes
a) Der Gemeinderat ist Disziplinarbehörde für das Gemeindepersonal.
b) Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Disziplinarbehörde für Mitglieder von Gemeindeorganen, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.
3. Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Vorschriften, können folgende Sanktionen verhängt werden
a) Verweis,
b) Busse bis 5000 Franken oder
c) Einstellung im Amt bis zu sechs Monaten mit Kürzung oder Entzug der Besoldung.
4. Die Disziplinarbehörden können bei der zuständigen kantonalen Behörde die Abberufung von Behördenmitgliedern oder Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer beantragen, wenn Unfähigkeit, dauerhaft ungenügende Leistungen, schwere oder wiederholte Dienstpflichtverletzung oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung unzumutbar machen.
5. Besondere kantonale Disziplinarvorschriften bleiben vorbehalten.