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Art. 8 Gemeindegesetz (GG) - Pflicht zur Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenarbeit der Gemeinden
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Art. 8 Gemeindegesetz (GG) · Pflicht zur Zusammenarbeit

1. Erfordert es die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, kann der Regierungsrat den Gemeinden einer Region oder Agglomeration eine Frist zur Ausarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages ansetzen.

2. Wird dem Regierungsrat innert Frist kein tauglicher Zusammenarbeitsvertrag vorgelegt, kann der Grosse Rat die Gemeinden durch Gesetz oder Beschluss zur Zusammenarbeit verpflichten.

3. Der Grosse Rat bestimmt

a. die Gemeinden, welche an der Zusammenarbeit beteiligt sind (Gesamtperimeter),

b. die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden,

c. die Grundzüge der Organisation sowie die Art und den Umfang der eingesetzten Mittel.

4. Die Mitwirkung der Gemeinden ist gewährleistet.

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