170.11
GGLCOLC
CH-BE
Art. 79 Gemeindegesetz (GG) - Entwicklung der Finanzlage
Allgemeine Bestimmungen - Finanzhaushalt
Art. 79 Gemeindegesetz (GG) · Entwicklung der Finanzlage
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz betreibt gestützt auf die Finanzplanung ein System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden.
Die Ergebnisse des Früherkennungssystems sind nicht öffentlich.